Navigation und Service

Startseite Leichte Sprache Startseite Gebärdensprache
Inhalte ausblenden Inhalte dimmen

Hinweisgeberschutzstelle der Theater Kiel AöR

Liebe Kolleg*innen,

wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Theater Kiel AöR Informationen über Verstöße im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes (siehe unten) erlangt haben, können Sie diese Informationen an unsere interne Meldestelle weitergeben.

Auch außenstehende Personen, die im beruflichen Kontakt mit dem Theater Kiel stehen (zum Beispiel Lieferant*innen, Dienstleistende oder freiberuflich Tätige) und von einem Verstoß Kenntnis erlangen, können diesen an die interne Meldestelle melden.

Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße. Seit Juli 2023 gab es bereits die Möglichkeit, Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz bei der internen Meldestelle des Theaters per Mail zu machen. Diese Meldestelle ist nun im Juli 2024 in die interne Meldestelle der Stadt Kiel aufgegangen. Dies ermöglicht jetzt Meldungen, die zusätzlich auch über Postadresse, Einwurf-Briefkasten, Telefon oder persönlich gemacht werden können.

Verstöße im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes sind gemäß § 2 HinschG:

  • Handlungen oder Unterlassungen, die strafbewehrt sind (zum Beispiel Vorteilsannahme gemäß § 331 Strafgesetzbuch - StGB, Volksverhetzung gemäß § 130 StGB oder Betrug gemäß § 263 StGB) sowie
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient (zum Beispiel Bußgeldvorschriften zum Arbeitsschutz gemäß § 25 Arbeitsschutzgesetz) und
  • sonstige Verstöße, die unter anderem folgende Rechtsgebiete betreffen:
  • Öffentliches Auftragswesen,
  • Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Datenschutz,
  • Informationssicherheit,
  • Produktsicherheit,
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
  • Tiergesundheit und Tierschutz,
  • Öffentliche Gesundheit,
  • Verbraucherschutz,
  • Umweltschutz, aber auch
  • Äußerungen von Beamt*innen, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.


Vertraulichkeit
Alle Meldungen, egal ob von Beschäftigten oder außenstehenden Personen, werden vertraulich behandelt. Sie können sicher sein, in Folge Ihrer Hinweise nicht benachteiligt zu werden oder Repressalien befürchten zu müssen. Nicht unter den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen Personen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen melden.

Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Verstößen! Herzstücke des HinSchG sind der bestmögliche Schutz der Identität der Hinweisgebenden sowie der Schutz vor Benachteiligungen, die durch die Meldung von Verstößen drohen könnten. Gerne beraten wir Sie auch vor der Abgabe einer Meldung.

 

Was können Sie melden?
Wenn Sie Anhaltspunkte haben, dass Mitarbeitende der Landeshauptstadt Kiel nicht im Interesse der Stadt oder nicht korrekt handeln, sich zum Beispiel bestechen lassen, gegen Vergaberegelungen verstoßen, ihre berufliche Position zum persönlichen Vorteil missbrauchen, vielleicht sogar strafbare Handlungen begehen - dann helfen Sie uns, wenn Sie das melden. Beispiele, zu welchen Themen Sie Hinweise melden können:

  • Korruption oder Bestechung
  • Diebstahl, Unterschlagung, Betrug
  • Geldwäsche oder illegale Zahlungen
  • Mobbing oder Belästigung
  • Sonstige straf- oder bußgeldbewährte Verstöße
  • Verstöße gegen Wettbewerbs- oder Kartellrecht
  • Verstöße gegen Umweltschutzvorschriften
  • Verstöße gegen Rechnungslegungs- oder Buchführungsvorschriften
  • Verstöße gegen Datenschutzvorschriften oder IT-Sicherheitsrichtlinien

Bitte beachten Sie, dass die Interne Meldestelle für Hinweisgebende nicht zur Meldung von Notfällen geeignet ist! Bei akuter Gefahrensituation wenden Sie sich bitte an die allgemeinen Notrufdienste.

 

Was fällt nicht unter den Schutz des Gesetzes?
Nicht unter den gesetzlichen Hinweisgeberschutz fallen insbesondere:

  • grob fahrlässige oder vorsätzliche Falschmeldungen, die unter Umständen auch eine Schadensersatzpflicht auslösen können,
  • Informationen über privates Fehlverhalten, von dem die hinweisgebende Person im beruflichen Zusammenhang erfährt, wenn kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit vorliegt,
  • Informationen, die unter das richterliche Beratungsgeheimnis oder die ärztliche oder anwaltliche Verschwiegenheitspflicht fallen.

 

Wie melden Sie Hinweise auf Verstöße oder Missstände?
Derzeit können Sie uns Hinweise formlos per Post, per E-Mail, telefonisch oder persönlich zukommen lassen. Ihre Meldung wird vertraulich bearbeitet!

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ist die interne Meldestelle allerdings gehalten, Ihre Identität anderen Behörden mitzuteilen. Dies kann auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden in Strafverfahren, in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren sowie aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen der Fall sein.

 

Postadresse:

Landeshauptstadt Kiel
Interne Meldestelle Hinweisgeberschutzgesetz
Sophienblatt 12, 24103 Kiel

Hier finden Sie auch einen Einwurf-Briefkasten (2. Stock).

E-Mail: hinweisgeberschutzgesetz@kiel.de

Telefon (während der Öffnungszeiten):

Florian Belschner 0431 901-7701

Dennis Wiese 0431 901-7703

Vertretung: Svea Capell 0431 901-7702

 

Persönlich: Nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung

 

Wenn Sie Ihre Kontaktdaten angeben, können wir Ihnen eine Eingangsbestätigung zusenden oder eventuelle Rückfragen klären. Sie können natürlich auch anonym melden, werden dann allerdings nicht über den weiteren Verlauf informiert.

Neben der internen Meldestelle haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Meldung bei der externen Meldestelle beim Bundesministerium für Justiz abzugeben. Interne Meldungen sind jedoch häufig der effektivste Weg, um den Verstoß schnellstmöglich zu untersuchen und abstellen zu können.

 

Was passiert nach Ihrer Meldung?
Nach dem Eingang einer Meldung über einen Verstoß bestätigen wir Ihnen den Eingang der Meldung. Danach prüfen wir, ob der gemeldete Verstoß in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt und wie stichhaltig dieser ist. Wenn beides bejaht wird, können wir zum Beispiel bei der jeweiligen Organisationseinheit (Abteilung z.B.) interne Untersuchungen durchführen und betroffene Arbeitseinheiten und Personen ansprechen.

Dies geschieht dann in der Regel durch unsere theaterinternen Fallmanager Katrin Liebthal und Burkard Schmidt.

Die interne Meldestelle trägt dazu bei, etwaige Verstöße abzustellen. Wir geben Ihnen innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung eine Rückmeldung über geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe hierfür, wenn uns Ihre Kontaktdaten bekannt sind.

 

Andere Meldestellen & Datenschutz
Außer an die interne Meldestelle können Sie sich auch an die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, beim Bundeskartellamt und beim Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung wenden. Diese sind erreichbar unter:

  • www.bundeskartellamt.de
  • www.barfin.de
  • anti-fraud.ec.europa.eu

Das Hinweisgeberschutzgesetz finden Sie hier:  https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg

Datenschutzhinweise zur Meldestelle der Theater Kiel AöR finden Sie unter:   https://www.theater-kiel.de/datenschutz#c1564

Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten bei einer Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz an die Landeshauptstadt Kiel und Ihre Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) finden Sie hier: www.kiel.de/de/politik_verwaltung/service/datenschutzhinweise/_meldung_nach_hinweisgeberschutzgesetz_datenschutzhinweise.php